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Gesetzliche Krankenkassen vergleichen

Informationen zur Gesetzlichen Krankenversicherung

Durch die gesetzliche Krankenversicherung sind Sie und Ihre Familie im Krankheitsfall abgesichert. Die GKV kommt für die notwendige medizinische Hilfe auf. Ausgenommen sind nur die Leistungen, die nach einem Arbeitsunfall oder als Folge einer Berufskrankheit in Anspruch genommen werden. In diesen beiden Fällen ist man über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert.

Bis Ende 1995 hing es vom Beruf oder der Betriebszugehörigkeit ab, in welcher Krankenkasse man sich versichern konnte. Seit dem 1. Januar 1996 kann man als Mitglied einer Orts-, Betriebs- oder Innungskrankenkasse sowie einer Ersatzkasse frei wählen, bei welcher Kasse man sich versichern lassen möchte. Betriebs- und Innungskrankenkassen sind nur frei wählbar, wenn sie sich durch Satzungsbeschluss für Betriebsfremde geöffnet haben. Für andere gesetzliche Krankenkassen wie zum Beispiel die Knappschaft oder die Seekrankenkasse gelten besondere Wahlrechte. Ein Vergleich der Leistungen der Krankenkassen lohnt sich.

Was leistet die gesetzliche Krankenversicherung?

Als Versicherter haben Sie Anspruch auf:

Maßnahmen zur Vorsorge und Früherkennung von bestimmten Krankheiten für Kinder in den ersten sechs Lebensjahren und eine Untersuchung zu Beginn der Pubertät, für Erwachsene ab Vollendung des 35. Lebensjahres alle zwei Jahre. Frauen ab dem 20. und Männer ab dem 45. Lebensjahr haben einmal jährlich Anspruch auf eine Früherkennung von Krebskrankheiten.

Präventionsorientierte Zahnheilkunde für alle Versicherten durch Vorsorgeuntersuchungen und zahnerhaltende Behandlungsmaßnahmen. Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf effektive Maßnahmen zur Kariesverhütung im Rahmen der Gruppen- und Individualprophylaxe.

Schutzimpfungen als medizinische Vorsorgeleistung mit Ausnahme eines nicht berufsbedingten Auslandaufenthaltes so weit sie in den Satzungen der einzelnen Krankenkassen vorgesehen sind.

Kieferorthopädische Behandlung für Versicherte in der Regel bis zum 18. Lebensjahr.

Ärztliche und zahnärztliche Behandlung mit freier Wahl unter den zugelassenen Vertragsärzten und Vertragszahnärzten.

Arznei-, Verband- und Heilmittel sowie Hilfsmittel, wie Hörgeräte und Rollstühle.

Medizinisch notwendige Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen.

Behandlung im Krankenhaus.

Kostenübernahme oder Zuschüsse bei notwendigen Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen.

Krankengeld: Normalerweise zahlt Ihr Arbeitgeber für sechs Wochen Ihren Lohn oder Ihr Gehalt weiter, wenn Sie arbeitsunfähig sind. Anschließend erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse 70 Prozent des regelmäßig erzielten Bruttoarbeitsentgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze, jedoch nicht mehr als 90 Prozent des letzten Nettoarbeitsentgelts. Krankengeld können Sie für höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren bekommen. Als Landwirt erhalten Sie statt des Krankengeldes eine Betriebshilfe; für Landwirte, die Saisonarbeitnehmer sind, zahlt aber auch die Landwirtschaftliche Krankenkasse Krankengeld.

Krankengeld bis zu 10 Tagen pro Jahr für jedes versicherte Kind unter 12 Jahren, das nach ärztlichem Zeugnis von Ihnen gepflegt werden muss. Weitere Voraussetzung ist, dass eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann. Wenn Sie als Versicherter Ihr Kind allein erziehen, verdoppelt sich Ihr Anspruch auf höchstens 20 Tage. Bei mehreren versicherten Kindern ist der Anspruch auf insgesamt 25 Arbeitstage, bei Alleinerziehenden auf 50 Arbeitstage pro Kalenderjahr begrenzt. Für erkrankte behinderte Kinder, die auf Hilfe angewiesen sind, besteht der Anspruch auch über das 12. Lebensjahr hinaus.

Darüber hinaus besteht ein unbegrenzter Krankengeldanspruch, wenn das Kind unheilbar erkrankt ist und nur noch eine Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten besteht.

Haushaltshilfe, wenn Sie ins Krankenhaus müssen oder eine stationäre Maßnahme antreten und dadurch ihren Haushalt nicht weiterführen können, vorausgesetzt, dass in Ihrem Haushalt ein Kind lebt, das zu Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Häusliche Krankenpflege, wenn dadurch ein Krankenhausaufenthalt vermieden oder verkürzt werden kann oder so die ärztliche Behandlung gesichert wird.

 

Häusliche Pflege für Frauen, soweit diese wegen Schwangerschaft oder Entbindung erforderlich ist.

Soziotherapie für Versicherte, die wegen schwerer psychischer Erkrankung nicht in der Lage sind, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen in Anspruch zu nehmen.

Mutterschaftsgeld und Mutterschaftshilfe bei Schwangerschaft und Entbindung. Mutterschaftsgeld erhalten Sie als Kassenmitglied regelmäßig für sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt (Schutzfrist) – bei Mehrlings- und Frühgeburten für die ersten 12 Wochen nach der Entbindung. Wie hoch die Leistung ist, richtet sich nach Ihrem durchschnittlichen Entgelt der letzten drei Monate bzw. der letzten 13 Wochen vor Beginn der gesetzlichen Schutzfrist. Maximal zahlt Ihnen die Krankenkasse 13,- Euro je Kalendertag. Ihr Arbeitgeber zahlt für die Zeit der Schutzfrist den Differenzbetrag zu Ihrem durchschnittlichen Nettolohn dazu

    Zuzahlungen der Versicherten

    Die Krankenversicherung muss bezahlbar bleiben, deshalb kann sie nicht für alles und nicht für jedes kleine Wehwehchen zuständig sein. Sonst wäre sie bald nicht mehr zu bezahlen.

    Die Versicherten sind für ihre Gesundheit mitverantwortlich, auch aus diesem Grund beteiligen sich die Versicherten an bestimmten Leistungen. Das ist im Krankenversicherungsrecht so festgelegt. So will der Gesetzgeber auch erreichen, dass die Versicherten ihre Leistungen kostenbewusst und verantwortungsvoll in Anspruch nehmen.

    Zuzahlungen sind nötig, aber niemand soll dadurch finanziell überfordert werden.

    Von Zuzahlungen sind befreit sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, außer bei Zahnersatz und Fahrkosten.

    Übersicht über die Zuzahlung in der GKV:

    Leistungen Zuzahlungen seit dem 1. Januar 2004
    Arzneimittel 10 % des Apothekenabgabepreises, mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro
    Verbandmittel 10 % des Apothekenabgabepreises, mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro
    Fahrkosten 10 % der Fahrkosten, mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro je Fahrt
    Heilmittel 10 % des Abgabepreises zzgl. 10 Euro je Verordnung
    Hilfsmittel 10 % der Kosten des Hilfsmittels, mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro
    zu Verbrauch bestimmte HIlfsmittel 10 % der Kosten je Packung und maximal 10 Euro pro Monat
    Krankenhausbehandlung 10 Euro pro Kalendertag für höchstens 28 Tage
    Ambulante Rehabilitationsmaßnahmen 10 Euro pro Kalendertag
    Stationäre Versorge- und Rehabilitationsmaßnahmen 10 Euro pro Kalendertag
    Anschlussrehabilitation 10 Euro pro Kalendertag
    Versorge- und Rehabilitationsmaßnahmen für Mütter und Väter 10 Euro pro Kalendertag
    Praxisgebühr 10 Euro je Quartal

     

Familienversicherung

Die gesetzliche Krankenversicherung umfasst auch eine beitragsfreie Familienversicherung. Danach sind Ehe- und eingetragene Lebenspartner und Kinder, bis zu bestimmten Altersgrenzen, mitversichert. Voraussetzung ist., dass das Einkommen der Ehe- und Lebenspartner und Kinder 2008 höchstens 355 Euro monatlich beträgt und sie nicht selbst versichert sind. Für geringfügig Beschäftigte beträgt das zulässige Gesamteinkommen 400 Euro.

Für alle gesetzlich Krankenversicherten gilt, dass Änderungen in den wirtschaftlichen, finanziellen und familiären Lebensverhältnissen unverzüglich der Krankenkasse bzw. bei Beziehern von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II auch der örtlichen Agentur für Arbeit mitzuteilen sind, um einen unbemerkten Verlust des Versicherungsschutzes zu vermeiden.

Wer ist Pflichtversichert?Private Krankenversicherung vergleichen

Arbeitnehmer sind Sie automatisch pflichtversichert, wenn der regelmäßige Bruttoarbeitslohn mehr als 400 Euro monatlich beträgt

Studenten der staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen

Praktikanten und Auszubildende des Zweiten Bildungsweges

Rentner, wenn sie in der 2. Hälfte des Erwerbslebens ganz überwiegend Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung oder dort familienversichert waren

Behinderte Menschen, die in einer anerkannten Werkstätte beschäftigt sind oder an berufsfördernden Maßnahmen teilnehmen

Arbeitslose, wenn sie Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II erhalten

Landwirtschaftliche Unternehmer

Hauptberuflich mitarbeitende Familienangehörige des landwirtschaftlichen Unternehmers, wenn sie mindestens 15 Jahre alt oder als Auszubildende in dem Unternehmen beschäftigt sind

Altenteiler

Künstler und Publizisten entsprechend dem Künstlersozialversicherungsgesetz

Quelle Bundesministerium für Gesundheit

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