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Kündigung der Privaten Krankenversicherung (PKV)
Bevor eine bestehende private Krankenversicherung (PKV) gekündigt wird, muss die Annahmeerklärung des Folgeversicherers vorliegen. Das heißt so rechtzeitig wie möglich einen Antrag auf Krankenversicherungsschutz stellen, damit bevor Sie Ihre Kündigung aussprechen, schon die Zusage vorliegt, denn kündigen Sie Ihren bestehenden Versicherungsschutz auf, bevor Sie Versicherungsschutz bei dem Folgeversicherer haben und erkranken oder erleiden einen Unfall besteht kein Versicherungsschutz und Sie müssen für die Kosten selbst aufkommen und das kann teuer werden. Sie als Versicherungsnehmer konnen das Versicherungsverhältnis mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres, bei einigen Versicherern zum Ablauf des Versicherungsjahres, kündigen, frühestens jedoch nach Ablauf der vereinbarten Mindestvertragsdauer wobei in der Regel 2-3 Jahre üblich sind. Der Vertrag verlängert sich stillschweigend um ein weiteres Jahr, sofern er nicht fristgerecht gekündigt wird. Bei Eintritt einer Krankenversicherungspflicht können Sie als Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht rückwirkend zum Eintritt kündigen. Erhöht der Versicherer die Beiträge auf Grund der Beitragsanpassungsklausel oder vermindert er seine Leistungen, so kann das Versicherungsverhältnis innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung gekündigt werden. Bei einer Beitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis auch bis und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen. Bei Tod endet das Versicherungsverhältnis automatisch. Mit einer Selbstbeteiligung und Beitragsrückerstattung kann man sparenNach den Bestimmungen sind Sie verpflichtet Erkrankungen bzw. Umstände die zur Beurteilung des Risikos erheblich sind zwischen Antragstellung und Annahme des Risikos dem Versicherer anzuzeigen. Das Kündigungsschreiben sollte immer per eingeschriebenem Brief erfolgen.
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